§ 14a EnWG Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Hier erhalten Sie Informationen zur § 14a EnWG Neuregelung und Umsetzung in Lübbecke und haben die Möglichkeit, steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß der Neuregelung über unser Online-Portal anzumelden. Das Gesetz hat rückwirkende Gültigkeit zum 01.01.2024

Ansprechpartner

Netzvertrieb
Tel.: 05741 3460-550
E-Mail


Ein weiterer Baustein der Versorgungssicherheit

Private Ladeeinrichtungen, Wärmepumpen inkl. Zusatzheizgeräte, Klimaanlagen zur Raumkühlung und netz-ladende Speicher mit einer elektrischen Leistung von über 4,2 kW gelten nach §14a EnWG als steuerbare Verbrauchseinrichtung. Dies bedeutet, dass die Leistung Ihres Geräts im Falle einer Engpasssituation im Stromnetz, durch den Netzbetreiber reduziert werden darf. Die Reduzierung der netzwirksamen Leistung wird über ein intelligentes Messsystem sowie einer Steuerbox umgesetzt. Stimmen Sie sich hierzu vorab mit Ihrem Installateur ab. 

Grundsätzlich ist die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung für alle steuerbaren Verbraucheinrichtungen verpflichtend.


Wer muss § 14a EnWG umsetzen?

  • Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit mind. 4,2 kW und Inbetriebnahme nach dem 01.01.2024

Dazu gehören:

  • Private Ladeeinrichtungen (Wallbox)
  • Wärmepumpen inkl. Zusatzheizvorrichtungen
  • Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen)
  • Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen

Nicht vom § 14a EnWG betroffen sind:

  • Steuerbare Verbrauchseinrichtungen die vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind
  • Anlagen mit einer geringeren elektrischen Leistung als 4,2 kW
  • Anlagen, die in der Mittelspannung betrieben werden
  • Bestandsanlagen ohne bisherige Vereinbarung nach § 14a EnWG
  • Wärmepumpen und Klimaanlagen die nicht in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen genutzt werden.
  • Anlagen die im KRITIS-Umfeld eingesetzt werden (z. B. Krankenhäuser)
  • Öffentliche oder gewerblich genutzte Ladeeinrichtungen
  • Ladeeinrichtungen von Institutionen mit Sonderrechten gem. § 35 StVO (Polizei, Rettung, ...)

Bestandsanlagen

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024 haben Bestandsschutz. Für diese Anlagen ändert sich also nichts.

Für Bestandsanlagen, die bereits als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet wurden, sind Übergangsregelungen geplant. Bis zum 31. Dezember 2028 sollen demnach alle Bestandsanlagen mit entsprechender Vereinbarung in das neue § 14a EnWG-Modell überführt werden. 

Bestandsanlagen ohne eine solche Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber müssen die neuen Vorgaben nicht umsetzen. Es besteht aber die Möglichkeit, freiwillig in die neue Regelung zu wechseln.


Ein Umsetzungsbeispiel


Sie planen die Anschaffung einer Anlage gem. § 14a EnWG mit über 4,2 kW Leistung - also eine Wallbox, Wärmepumpe, Klimaanlage oder einen netz-ladenden Stromspeicher.


Sie beauftragen einen beim Netzbetreiber eingetragenen Installateur mit der Umsetzung. Der Installateur prüft Ihre Hausverteilung auf technische Eignung.


Sie oder Ihr Installateur melden die Anlage über unser Online-Portal an. Anschließend stimmen wir mit Ihrem Installateur den weiteren Ablauf bis zur Inbetriebnahme ab. 


Ab 2025 kann die NGL bei Bedarf mittels einer zusätzlich eingebauten Steuerbox die Leistung der Anlage für maximal zwei Stunden pro Tag auf wenigstens 4,2 kW dimmen.


Ihr Energielieferant wurde vom Netzbetreiber über die § 14a EnWG Umsetung informiert und berücksichtigt zur jährlichen Endabrechnung die gewünschte Netzentgeltreduzierung. 


Technische Komponenten zur §14a Umsetzung


Intelligentes Messsystem
Hausheld Dreipunkt-Basiszähler

(wird von der NGL eingebaut)


iMSys-Steuerbox
Hausheld Funk-CLS-Steuerbox

(wird vom Installateur eingebaut)

Intelligente Messsysteme werden seitens Ihres Installateurs (Zählerbestellung per Mail an zaehlerwechsel(at)netzgesellschaft-luebbecke.de) bestellt und von der NGL eingebaut. Der Einbau der Steuerbox muss nach Bereitstellung durch die NGL eigenverantwortlich durch den Installateur erfolgen. Für Stromzähler und die Steuerbox fallen jährliche Gebühren an. Die jeweilige Höhe der Gebühren kann dem Preisblatt grundzuständiger Messstellenbetrieb entnommen werden. Beachten Sie, dass bei Erzeugungsanlagen und reinen Verbrauchszählern unterschiedliche Zählergebühren anfallen. 


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FAQ - Häufig gestellte Fragen zur § 14a EnWG Umsetzung